1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Adsgreen, ein Produkt von Velulix Web Solutions, Franz-Joseph-Str. 11, 80801 München (als Adsgreen benannt) und dem Vertragspartner.
1.2 Adsgreen erbringt die Leistungen und Dienste für Advertiser ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Advertiser. Adsgreen ist berechtigt, die Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
1.3 Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Advertiser erstreckt sich auf alle für Advertiser angebotenen Leistungen über das System von Adsgreen. Der Advertiser erkennt mit der Inanspruchnahme der Leistungen von Adsgreen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Advertiser als für ihn verbindlich an.
1.4 Es gelten für den Vertrag nachfolgende Definitionen:
Ein Publisher ist eine natürliche oder juristische Person, Inhaber bzw. Betreiber digitaler Medien (Webseiten, E-Mails, Social Media Profile und Seiten, o.ä.), der Adsgreen verlinkte Werbeflächen zur Verfügung stellt, die an Advertiser vermittelt werden. Ein Publisher ist Unternehmer (§ 14 BGB) und kein Verbraucher (§ 13 BGB).
Das Werbenetzwerk Adsgreen übermittelt mit seinen Dienstleistungen Werbung von Advertisern auf digitalen Medien der Publisher. Hierzu schließt Adsgreen mit diesen Partnern Rahmenverträge, bietet die technische Infrastruktur und erfasst die vermittelten Leistungen.
Der Advertiser ist in der Regel ein Unternehmen, das durch die genutzte Vermittlungstechnologie von Adsgreen auf digitalen Medien der Publisher wirbt.
Der Advertiser zahlt für die erfolgreiche Vermittlung gegenüber Adsgreen und Publisher vordefinierte Provisionen.
Partner sind i.d.R. gemeinnützige und/oder nachhaltig orientierte Organisationen, Vereine oder Initiativen, die durch die Teilnahme bei Adsgreen eine vordefinierte, anteilige Vergütung durch Adsgreen erhalten.
Werbemittel (z.B. Texte, Banner, Animationen, Codes, u.ä.), werden vom Advertiser zu Werbezwecken an Adsgreen zur Verfügung gestellt. Diese werden über die Technologie entsprechend auf den verfügbaren Werbepositionen der Publisher angezeigt.
2.1 Der Vertragsabschluss kommt zwischen Adsgreen und dem Advertiser selbst zustande. Ergänzende Vereinbarungen werden entsprechend mit den Publishern kommuniziert und benötigen eine separate Einwilligung.
2.2 Advertiser bei Adsgreen können nur juristische Personen sowie unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Adsgreen behält sich vor ggf. thematisch, moralisch oder wirtschaftlich unpassende Advertiser abzulehnen.
2.3 Für die Anmeldung als Advertiser ist die Vorlage eines gültigen Gewerbenachweises oder Handelsregisterauszuges erforderlich.
2.4 Meldet der Mitarbeiter einer juristischen Person diese als Advertiser bei Adsgreen an, so bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Dritter (z.B. eine Agentur) einen Advertiser in dessen Auftrag anmeldet oder in dessen Auftrag gegenüber Adsgreen agiert.
2.5 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Adsgreen die Anmeldung des Advertisers durch schriftlichen Vertragsschluss bestätigt.
2.6 Bei der Anmeldung hat der Advertiser die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Advertiser hat Änderungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Änderungseintritt, selbständig an Adsgreen zu kommunizieren. In erster Linie verpflichtet sich der Advertiser die Daten in seinem Zugangsbereich umgehen selbst anzupassen. Adsgreen selbst verpflichtet sich diese Daten umgehend in das System einzupflegen, sofern der Advertiser die nicht eigenständig vornehmen kann und dies entsprechend an Adsgreen kommuniziert. Änderungen in der Vertragspartnerschaft, z.B. bei Umfirmierung, Übernahme, Verlagerung des Geschäftssitzes etc. hat der Advertiser schriftlich mit entsprechenden Belegen wie Handelsregisterauszügen und/oder Gewerbenachweisen gegenüber Adsgreen anzuzeigen.
2.7 Der Advertiser stimmt in den Empfang von Nachrichten per E-Mail oder anderen verfügbaren Kommunikationswegen (z.B. Telefonkontakt) zu. Widerspricht der Advertiser dem Empfang solcher Nachrichten, so handelt es sich um eine konkludente Kündigung des Vertrages.
2.8 Der Advertiser verpflichtet sich, bei allen Aktivitäten über Adsgreen die geltenden Gesetze zu beachten. Angemeldet werden dürfen nur Partnerprogramme und Werbemittel, deren Inhalte nicht gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und die guten Sitten verstoßen. Außerdem bestätigt der Advertiser mit dem Vertragsabschluss seine Absichten bestmöglich ökologisch und/oder nachhaltig zu handeln und zu wirtschaften.
Die Prüfungspflicht hierfür obliegt allein dem Advertiser. Gleichwohl ist Adsgreen befugt, die beworbenen Webseiten und Werbemittel des Advertisers auf seine Inhalte hin zu untersuchen und gegebenenfalls abzuschalten. Die Untersuchung kann auch mit technischen Mitteln erfolgen.
Adsgreen wird eventuelle Schadenersatzansprüche von Publishern aufgrund von Urheberrechtsverletzungen durch Advertiser Content (z.B. Bilder) an den Advertiser weitergeben.
2.9 Der Advertiser gewährleistet, dass er keine Daten speichert oder weiterleitet, die die technische Infrastruktur und Betriebsabläufe von Adsgreen schädigen können (bspw. Viren, Trojaner, u.ä.).
2.10 Adsgreen kann mit dem Advertiser als Referenz werben und dazu den jeweiligen Namen und das Logo in allen Medien verwenden.
2.11 Der Advertiser bestätigt mit seiner Vertragsannahme bestmöglich nachhaltig zu wirtschaften und im Sinne der Allgemeinheit zukunftsorientierend und ressourcenschonend zu handeln.
3.1 Für den Advertiser ist die Teilnahme im Netzwerk von Adsgreen kostenpflichtig. Es gelten die Preise der aktuell veröffentlichten Preisliste.
3.2 Der Advertiser verfügt bei Adsgreen über ein virtuelles Konto.
3.3 Für die Bereitstellung von Partnerprogrammen über Adsgreen hat der Advertiser eine entsprechende währungsspezifische Anzahlungssumme im Voraus zu leisten. Hierfür erhält der Advertiser nach Registrierung eine Akontorechnung über die Einzahlung seines Guthabens auf dem virtuellen Konto. Sämtliche Transaktionskosten (z.B. Entgelte im Zahlungsverkehr) hat der Advertiser zu tragen.
3.4 Der Zugang des Advertiser wird nach wirksamen Vertragsabschluss durch Adsgreen freigeschaltet. Soweit nicht anders vereinbart, ist das währungsspezifische, in der aktuellen Preisliste definierte Mindestanzahlung einzuzahlen.
3.5 Der Advertiser verpflichtet sich, nach Anforderung durch Adsgreen, die auch per E-Mail oder anderen verfügbaren Kommunikationsplattformenversendet werden kann, sein Advertiser-Konto umgehend wieder aufzufüllen. Sinkt der Kontostand des Advertisers auf das währungsspezifische Mindestguthaben, kann Adsgreen das Partnerprogramm deaktivieren und die Werbemittel des Advertisers vorübergehend abschalten.
3.6 Die Rechnungen von Adsgreen sind sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Teilzahlungen werden nicht dem virtuellen Guthabenkonto des Advertisers im System gutgeschrieben. Der Advertiser ist zum Abzug von Skonti nicht berechtigt.
3.7 Adsgreen erstellt monatliche Abrechnungen über das verbrauchte Advertiser-Guthaben. Weist das Advertiserkonto kein positives Guthaben zum monatlichen Abrechnungszeitpunkt auf, erhält der
Advertiser die jeweiligen monatlichen Abrechnungen rückwirkend erst, nachdem sein Guthaben-Konto bei Adsgreen wieder einen positiven Betrag aufweist.
3.8 Die Rechnungsstellung an den Advertiser durch Adsgreen erfolgt ausschließlich im PDF-Format auf elektronischem Weg per E-Mail. Zudem werden die Rechnungen zum Download im Advertiser-
Bereich zur Verfügung gestellt. Ein postalischer Versand der Rechnung wird aus Umweltschutzgründen nicht angeboten.
4.1 Adsgreen kanalisiert die Publisher des Netzwerkes. Der Advertiser hat über die Einstellmöglichkeiten eine Selektierungsoption für entsprechende Ausschlusskriterien der Kampagne. Möchte der Advertiser explizit Kooperationen mit im Netzwerk von Adsgreen angeschlossenen Publishern ausschließen, so ist der Advertiser in der Kommunikationspflicht gegenüber Adsgreen. Der Netzwerkbetreiber wird, sofern keine internen Gründe dagegensprechen, den schriftlichen Antrag dazu umgehend umsetzen.
5.1 Der Advertiser stellt für seine Kampagne(n) bei Adsgreen in eigener Leistung die Werbemittel einschließlich hierfür benötigter Codes, Grafiken, Hyperlinks, u.ä. zur Verfügung. Er hat beim Erstellen der Kampagne(n) die Pflicht sich über die Richtigkeit und Funktionalität seiner Quelldaten zu vergewissern.
5.2 Der Advertiser ist für die ordnungs- und funktionsfähige Integration der von Adsgreen bereitgestellten Tracking-Codes (Conversion-Tracking) verantwortlich. Er ist verpflichtet, die definierten Tracking-Methoden nicht mit technischen Mitteln bei der vertragsgemäßen Erfassung von Transaktionen zu behindern.
5.3 Die Platzierung sowie die Häufigkeit der Einbindung von bereitgestellten Werbemitteln kann der Publisher nach eigenem Ermessen im Namen von Adsgreen tätigen. Der Advertiser hat darauf keinen Einfluss, solange es seinen wirtschaftlichen Interessen nicht widerspricht.
5.4 Der Advertiser erteilt Adsgreen eine auf die Dauer des Vertrages beschränkte Lizenz, alle Marken, Urheberrechte und ähnliche Rechte, die dieser im Rahmen des Partnerprogramms einsetzt, im Rahmen des Adsgreen-Netzwerkes gegenüber den Publishers zu nutzen und weiterzugeben. Sofern der Advertiser über die Zusatzbestimmung seines Partnerprogramms dies nicht explizit ausgeschlossen hat, kann Adsgreen diese Lizenz an die Publisher unterlizenzieren, damit diese im Auftrag von Adsgreen für den Advertiser werben können.
6.1 Die Konditionen der Vergütung im Rahmen der Partnerprogramme werden zwischen dem Advertiser und Adsgreen definiert. Der Vergütungsanteil für Publisher wird in der Adsgreen-Plattform festgelegt und im System entsprechend kommuniziert.
6.2 Der Advertiser verpflichtet sich, Adsgreen hinsichtlich der Vergütungen und Transaktionsstrukturen gegenüber anderen Affiliate-Netzwerken, mit denen der Advertiser ebenfalls zusammenarbeitet, nicht schlechter zu stellen.
6.3 Adsgreen ist berechtigt, jederzeit ein Partnerprogramm des Advertiser auszusetzen oder zu pausieren, sofern wirtschaftliche oder moralische Gründe dies notwendig machen.
6.4 Gewünschte Konditionsänderungen des Advertiser müssen Adsgreen mindestens 5 Werktage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden.
6.5 Vergütungen für Transaktionen, die auf Basis von Pay per View (CPM) oder Pay per Click (CPC) abgerechnet werden, sind sofort fällig und gelten grundsätzlich als sofort vom Advertiser unwiderruflich bestätigt und damit als endgültig vergütungspflichtig anerkannt. Vergütungen für Transaktionen, die auf Basis von Pay per Action (CPA) abgerechnet werden, hat der Advertiser schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von, soweit nicht gesondert vereinbart, 45 Tagen gegenüber Adsgreen zu bestätigen bzw. zu stornieren. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine automatische Bestätigung der Transaktionen durch das Adsgreen- System im Auftrag des Advertisers. Gleich aus welchem Grund bestätigte Transaktionen gelten durch den Advertiser endgültig akzeptiert und seine Zahlungspflicht gegenüber Adsgreen als unwiderruflich anerkannt. Eine nachträgliche Stornierung, auch in Teilen, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
6.6 Eine Stornierung von durch Adsgreen protokollierte Transaktionen und den damit verbundenen Vergütungen ist dem Advertiser nur gestattet, wenn der Advertiser den Stornierungsgrund angibt und auf Anfrage gegenüber Adsgreen durch geeignete Dokumente, Kundenunterlagen oder Logfiles nachweist. Adsgreen bleibt es vorbehalten, die Angaben durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Advertiser zu überprüfen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Advertiser dem Wirtschaftsprüfer den Zugang zu den entsprechenden Geschäftsunterlagen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers trägt Adsgreen, es sei denn, die Stornierungen des Advertiser waren ganz oder teilweise vertragswidrig.
6.7 Eine Zahlungspflicht trifft den Advertiser auch dann, wenn durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen ein Trackingausfall oder eine sonstige Fehlfunktion verursacht wird. In einem solchen Fall errechnet sich der zu ersetzende Wert auf Basis der durchschnittlichen Tagesumsätze der letzten 3 Monate. Pro angebrochenem Tag wird der vollständige Tagesumsatz fällig, mindestens jedoch 3 Tagesumsätze.
6.8 Der Advertiser hat dafür zu sorgen, dass sein Advertiser-Konto bei Adsgreen stets ein ausreichendes Guthaben aufweist, so dass die Vergütungen für offene, noch nicht bestätigte Transaktionen stets durch positives Guthaben gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, behält sich Adsgreen das Recht vor, einen Betrag von 50,-€ für die Aufwände der Kontoadministration und Advertiser-Kommunikation in Rechnung zu stellen.
6.9 Dem Advertiser entstehen durch die Teilnahme am „Adsgreen Charity Programm“ keine Mehrkosten. Der anteilige Betrag, der einer gemeinnützigen Organisation, Verein oder Initiative zu Gute kommt, errechnet sich auf Basis der vom Advertiser im Adsgreen Netzwerk umgesetzten Vergütungen. Der Anteil wird durch Adsgreen selbst an den Charity-Partner des Advertisers ausgezahlt (Punkt 7.).
6.10 Die Guthaben auf Advertiser-Konten werden nicht verzinst. Ein Guthaben des Advertiser verfällt in der nach § 195 BGB bestimmten Frist, wenn das Advertiser-Konto inaktiv ist oder das Guthaben aufgrund fehlender oder fehlerhafter Kontoverbindung nicht auszahlbar ist.
7.1 Jeder Advertiser hat die Möglichkeit bei der Anmeldung im Adsgreen Netzwerk einen Charity-Partner zu wählen. Dies ist nur aus der auf der Webseite von Adsgreen veröffentlichen Partnern möglich, andere Partner können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnahme am Charity-Programm ist nicht verbindlich, jedoch wünschenswert.
7.2 Dem Advertiser entstehen durch die Teilnahme am Charity-Programm keinerlei Mehrkosten.
7.3 Der Advertiser kann nur einen Charity-Partner wählen, eine Mehrfachauswahl ist nicht möglich.
7.4 Der gewählte Charity-Partner erhält eine zuvor definierte, anteilige Vergütung in Form einer Spende. Diese errechnet sich anteilig auf Grundlage der vom Advertiser umgesetzten Vergütungen. Dabei erhält der Charitiy-Partner keinerlei Dateilinformationen über die Vergütungen.
7.5 Der Spendenbetrag wird jährlich in Form einer Gesamtüberweisung aller teilnehmenden Advertiser für den Charity-Partner durch Adsgreen überwiesen.
7.6 Ein Wechsel des Charity-Partners ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende möglich. Die bis zu diesem Stichtag gesammelten Umsätze werden dem bisherigen Charity-Partner zugewiesen. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres erhält der neu gewählte Charity-Partner die anteilige Zuwendung.
7.7 Tritt der gewählte Charity-Partner vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Adsgreen Netzwerk aus, wird der Advertiser entsprechend vorab darüber informiert und erhält die Möglichkeit einen anderen Partner nach dem Austritt zu begünstigen.
8.1 Der Advertiser haftet gegenüber Adsgreen insbesondere für die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel. Dies gilt auch für etwaige, durch den Advertiser zu verantwortenden Umsatzausfälle auf Grund defekter Werbemittel und Werbemittel-Weiterleitungen.
8.2 Der Advertiser stellt Adsgreen von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen und jedweden Kosten frei, die Adsgreen dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen Adsgreen geltend gemacht wird, demzufolge verwendete Werbung des Advertiser gegen das Wettbewerbsrecht, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder andere Gesetze bzw. Verordnungen verstößt.
9.1 Adsgreen wird den in der Internetbranche üblichen Aufwand betreiben, um zu gewährleisten, dass das Online-System 24 Stunden am Tag verfügbar bleibt. Ausgenommen hiervon sind Unterbrechungen, die für erforderliche Wartungsmaßnahmen üblich sind oder durch Dritte, nicht mit Adsgreen verbundene Unternehmen verschuldet sind. Sollte das Online-System ausfallen, wird sich Adsgreen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sofort bemühen, die Verfügbarkeit wiederherzustellen und ggf. unmittelbar mit betroffenen Drittanbietern in Kontakt treten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Ausnahmefällen eine geringe Anzahl von Transaktionen vom Online-System nicht erfasst bzw. protokolliert werden können. Ein Anspruch gegen Adsgreen seitens des Advertisers besteht hieraus nicht.
9.2 Adsgreen haftet nicht für höhere Gewalt und für Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von Adsgreen liegen (z.B. Naturgewalt, Krieg, Viren). Adsgreen haftet demzufolge auch nicht für die daraus resultierende Unterbrechung bzw. Zerstörung von Daten. Es obliegt dem Advertiser, entsprechende Sicherungskopien anzufertigen.
9.3 Adsgreen garantiert keine Umsatzerfolge.
9.4 Für Schäden, die aus der Verletzung der Datenaktualisierungspflicht (vgl. Punkt 2.6) entstehen, haftet Adsgreen nicht. Entsteht daraus bei Adsgreen ein Schaden, muss dieser vom Advertiser in vollem Umfang ersetzt werden.
9.5 Zudem haftet Adsgreen nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Namen von Adsgreen durch Publisher vermittelten Transaktionen wie Adressdaten, Buchungen, Verkäufen usw. sowie für die Zahlungsfähigkeit von Endkunden. Für Schäden, die aus der Fehlerhaftigkeit der Software oder Hardware der Parteien sowie der Verfügbarkeit bzw. Funktionsweise des Internet entstehen, übernimmt Adsgreen keinerlei Gewährleistung.
9.6 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Adsgreen nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Adsgreen, ihre Mitarbeiter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.7 Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch Adsgreen, ihre Mitarbeiter, Dritt-dienstleister oder ihre Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5.000,- EUR pro Schadenfall. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn.
9.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9.9 Sollte dem Advertiser durch ein Fehlverhalten eines Publishers ein Schaden entstehen, so ist der Advertiser berechtigt und gehalten, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Publisher geltend zu machen. Adsgreen verpflichtet sich, die hierfür notwendigen Rechte an den Advertiser abzutreten.
10.1 Adsgreen ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Advertisers und seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Agenturen, Dienstleister, …) zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern.
Dabei werden die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.
10.2 Adsgreen ist ebenfalls berechtigt, die durch den Advertiser im System von Adsgreen hinterlegten Daten an externe Dienstleister zu Zwecken der Adress-und Datenvalidierung weiter zu geben. Dabei werden die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.
10.3 Wünscht der Advertiser eine vollständige Löschung seiner Daten, so wendet er sich hierfür an den Support von Adsgreen unter Advertiser-Support@adsgreen.de
10.4 Der Advertiser ermächtigt Adsgreen, die bei der Anmeldung angegebenen Daten an alle Publisher weiterzugeben, die für Adsgreen eine Partnerschaft mit dem Advertiser eingegangen sind oder sich für eine solche beworben haben.
10.5 Adsgreen ist berechtigt, alle notwendigen technischen Maßnahmen zu ergreifen und einzusetzen, um die Aufrechterhaltung des Netzwerkes zu gewährleisten und etwaigen Missbrauch festzustellen. §§ 109 ff. TKG gelten hierfür sinngemäß.
11.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Advertiser sind jederzeit möglich und werden unter Einhaltung einer angemessenen Frist angekündigt. Sie werden per E-Mail zugänglich gemacht.
11.2 Erfolgt kein ausdrücklicher, schriftlicher Widerspruch innerhalb der Ankündigungsfrist, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Advertiser als angenommen, wenn Adsgreen zu Beginn der Frist den Advertiser auf die vorgesehene Bedeutung des Verfahrens hingewiesen hat.
11.3 Erfolgt ein ausdrücklicher, schriftlicher Widerspruch, so gilt das Vertragsverhältnis als gekündigt i.S.d. Punktes 12.1
12.1 Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende durch jeden Vertragspartner gekündigt werden.
12.2 Die Kündigung durch einen Advertiser kann im Originalschreiben, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Eine Kündigung durch Adsgreen bedarf ebenfalls der Schriftform und kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen.
12.3 Bei einer Kündigung des Vertrages seitens des Advertisers müssen alle offenen Transaktionen innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsende validiert sein. Alle bis dahin nicht validierten Transaktionen gelten danach als bestätigt.
12.4 Bis zum Vertragsende sind von dem Advertiser alle offenen Vergütungen sofort zu begleichen.
12.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt durch Punkt 12.1. unberührt.
12.6 Ein etwaiges Restguthaben wird dem Advertiser durch Adsgreen nach Abzug aller angefallenen Kosten zurückerstattet.
12.7 Bei einem rechnerischen Minusguthaben sind etwaige Nachforderungen unverzüglich auszugleichen.
12.8 Adsgreen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.
13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sofern der Advertiser Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die sich aus unserem Vertrag ergebenden Streitigkeiten München.
13.3 Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gilt die deutschsprachige Vertragsversion als maßgeblich.
Sollten Bestimmungen des vorliegenden Vertrags im Sinne der Rechtsprechung in Deutschland ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
München, Juli 2023
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Adsgreen, ein Produkt von Velulix, Franz-Joseph-Str. 11, 80801 München (als Adsgreen benannt) und dem Vertragspartner.
1.2 Adsgreen erbringt ihre Dienste, Leistungen und Lieferungen für Publisher ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher. Adsgreen ist im Übrigen berechtigt, die Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
1.3 Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher erstreckt sich auf alle für Publisher angebotenen Leistungen von Adsgreen. Der Publisher erkennt mit der Inanspruchnahme der Leistungen von Adsgreen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher als für ihn verbindlich an.
1.4 Es gelten für den Vertrag nachfolgende Definitionen:
Ein Publisher ist eine natürliche oder juristische Person, Inhaber bzw. Betreiber digitaler Medien (Webseiten, E-Mails, Social Media Profile und Seiten, o.ä.), der Adsgreen verlinkte Werbeflächen zur Verfügung stellt, die an Advertiser vermittelt werden. Ein Publisher ist Unternehmer (§ 14 BGB) und kein Verbraucher (§ 13 BGB).
Das Werbenetzwerk Adsgreen übermittelt mit seinen Dienstleistungen Werbung von Advertisern auf digitalen Medien der Publisher. Hierzu schließt Adsgreen mit diesen Partnern Rahmenverträge, bietet die technische Infrastruktur und erfasst die vermittelten Leistungen.
Der Advertiser ist in der Regel ein Unternehmen, das durch die genutzte Vermittlungstechnologie von Adsgreen auf digitalen Medien der Publisher wirbt.
Der Advertiser zahlt für die erfolgreiche Vermittlung gegenüber Adsgreen und Publisher vordefinierte Provisionen.
Partner sind i.d.R. gemeinnützige und/oder nachhaltig orientierte Organisationen, Vereine oder Initiativen, die durch die Teilnahme bei Adsgreen eine vordefinierte, anteilige Vergütung durch Adsgreen erhalten.
Werbemittel (z.B. Texte, Banner, Animationen, Codes, u.ä.), werden vom Advertiser zu Werbezwecken an Adsgreen zur Verfügung gestellt. Diese werden über die Technologie entsprechend auf den verfügbaren Werbepositionen der Publisher angezeigt.
2.1 Adsgreen bietet auf seinem Online-Portal die Vermittlung von Werbemitteln an, die Advertiser zwecks Vermittlung dort im Rahmen von Partnerprogrammen eingestellt haben. Der Publisher hinterlegt seine verfügbaren Werbeflächen, um die Kooperation einzugehen.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt zwischen Adsgreen und dem Publisher selbst zustande. In bestimmten Fällen kann es sein, dass Adsgreen ergänzende Bedingungen zur Teilnahme an einem Partnerprogramm zur Verfügung stellt. Diese Bedingungen gelten dann ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher.
2.3 Publisher bei Adsgreen können nur juristische Personen sowie unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen werden. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme.
2.4 Adsgreen kann die Vorlage eines gültigen Gewerbenachweises, Handelsregisterauszuges und/oder Identitätsnachweis vom Publisher verlangen.
2.5 Meldet der Mitarbeiter einer juristischen Person diese als Publisher an, so bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Dritter (z.B. eine Agentur) einen Publisher in dessen Auftrag anmeldet.
2.6 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Adsgreen die Anmeldung des Publishers bestätigt.
2.7 Bei der Anmeldung hat der Publisher die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Publisher hat Änderungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Änderungseintritt, selbständig in das Online-System von Adsgreen einzupflegen. Änderungen in der Vertragspartnerschaft, beispielsweise durch Umfirmierung, Übernahme, Verlagerung des Geschäftssitzes etc. hat der Publisher schriftlich mit entsprechenden Belegen wie Handelsregisterauszügen und/oder Gewerbenachweisen gegenüber Adsgreen anzuzeigen.
2.8 Der Publisher stimmt in den Empfang von Nachrichten per E-Mail oder anderen verfügbaren Kommunikationswegen (z.B. Telefonkontakt) zu. Widerspricht der Publisher dem Empfang solcher Nachrichten, so handelt es sich um eine konkludente Kündigung des Vertrages.
2.9 Der Publisher verpflichtet sich, die geltenden Gesetze zu beachten. Angemeldet werden dürfen nur Werbeplattformen, deren Inhalte nicht gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und die guten Sitten verstoßen. Adsgreen ist befugt, die Werbeplattformen des Publishers auf seine Inhalte hin zu untersuchen und gegebenenfalls abzuschalten. Die Untersuchung kann auch mit technischen Mitteln erfolgen. Außerdem bestätigt der Publisher mit dem Vertragsabschluss seine Absichten bestmöglich ökologisch und/oder nachhaltig zu handeln und zu wirtschaften.
2.10 Der Publisher gewährleistet, dass er keine Daten speichert oder auf solche weiterleitet, die die technische Infrastruktur und Betriebsabläufe von Adsgreen schädigen können (bspw. Viren, Trojaner, u.ä.).
2.11 Adsgreen kann mit dem Publisher als Referenz werben und dazu den jeweiligen Namen und das Logo in allen Medien verwenden.
3.1 Der Publisher darf lediglich mit Werbeplattformen an den Partnerprogrammen teilnehmen, dessen Rechte er auch besitzt. Sollten angemeldete Werbeplattformen auf einen Dritten registriert sein, hat der Publisher auf Anfrage einen entsprechenden Berechtigungsnachweis gegenüber Adsgreen vorzulegen.
3.2 Für den Publisher gilt ein Spam-Verbot hinsichtlich der Nutzung von durch Adsgreen bereitgestellter Werbemittel und URL-Codes in E-Mails. Der unaufgeforderte Versand von E-Mails begründet einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht und kann für jeden Einzelfall Abmahnungen durch den Empfänger, Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände nach sich ziehen. Dem Publisher ist es daher untersagt, Dritten unaufgefordert E-Mails zu senden (Spam) sowie die über Adsgreen bereitgestellten Werbemittel und URL-Codes in diesen E-Mails zu verwenden.
3.3 Die Verwendung der bereitgestellten Werbemittel und URL-Codes in E-Mails ist daher nur dann gestattet, wenn die Empfänger zuvor ausdrücklich und nachweisbar dem Empfang der E-Mails zugestimmt haben („Double Opt In"-Verfahren) und die E-Mails ein rechtsgültiges Impressum aufweisen.
3.4 Auf konkrete Nachfrage seitens Adsgreen ist der Publisher verpflichtet, etwaige, beweiskräftige DoubleOpt-ln-Nachweise binnen 48 Stunden beizubringen. Andernfalls hat Adsgreen ein Sonderkündigungsrecht gem. 10.7.
3.5 Die automatische Erzeugung von Impressions, Clicks oder Aktionen mittels technischer Vorrichtungen (auch Computerprogramme) sowie durch vorsätzliche bzw. arglistige Täuschung ist unzulässig. Solche unrechtmäßig erworbenen Vergütungsansprüche werden nachträglich durch Adsgreen storniert.
3.6 Der Publisher verpflichtet sich, ohne schriftliche Genehmigung von Adsgreen keine Methoden zu verwenden, die Adsgreen Provisionscookies ohne Werbemittelkontakt (Impression oder Click) beim Endnutzer setzen.
3.7 Der Publisher verpflichtet sich, seine Webseite einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter so zu gestalten, dass ausschließlich gültige Impressions, Clicks und Aktionen generiert werden.
3.8 Ferner verpflichtet sich der Publisher, seine Webseite in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere verbraucherrechtlichen Vorschriften, zu gestalten.
3.9 Darüber hinaus verpflichtet sich der Publisher, auf Gewaltdarstellungen, sexuelle oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter zu verzichten.
3.10 Bewirbt der Publisher die Partnerprogramme des Adsgreen Netzwerks nicht über eigene Reichweiten, sondern unter Nutzung eines eigenen oder fremden Werbe-Netzwerks, so verpflichtet er sich, bezüglich der in dem Werbe-Netzwerk angewandten Werbemethoden, die Regeln und Vorgaben des Adsgreen Netzwerks und der jeweiligen programmspezifischen Teilnahmebedingungen sicherzustellen. Der Publisher verpflichtet sich zudem, hierzu die im Adsgreen Netzwerk vorgesehenen, notwendigen Angaben zu machen. Bei Verstößen haftet der Publisher im vollen Umfang.
4.1 Eine Veränderung der aus dem System generierten Werbemittel- und Tracking-Codes ist nicht zulässig. Ausnahmeregelungen können im Einzelfall schriftlich mit Adsgreen getroffen werden. Die von Adsgreen zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nicht ohne Abstimmung im Design oder im Inhalt verändert oder anderweitig bearbeitet werden. Die Platzierung sowie die Häufigkeit der Einbindung kann der Publisher nach eigenem Ermessen tätigen, werden aber auch durch technische Möglichkeiten im Adsgreen-System durch den Advertiser gesteuert.
4.2 Dem Publisher ist es darüber hinaus nicht gestattet, geschützte Marken oder sonstige Rechte des Advertiser in irgendeiner Weise zu nutzen, sofern und soweit Adsgreen dies explizit über die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Partnerprogramms ausgeschlossen hat.
4.3 Der Publisher verpflichtet sich die Webseitenbereiche seiner Werbeplattformen in seinem Publisher-Bereich korrekt zu hinterlegen und die notwendigen Einstellungen entsprechend vorzunehmen. Zudem hat er das Werbemittel nur im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Partnerprogramm zu verwenden.
4.4 Über inhaltliche oder technische Änderungen auf seinen digitalen Werbeflächen über das bei Vertragsabschluss zu erwartende Maß hinaus informiert der Publisher Adsgreen umgehend. Der Publisher sichert zu, dass in diesem Fall ohne vorherige Absprache keine weitere Werbung auf der Werbefläche gezeigt wird.
4.5 Der Publisher verpflichtet sich, die bereitgestellten Werbemittel nicht in einem Kontext zu platzieren, der erkennbar die wirtschaftlichen Interessen von Adsgreen oder ihren Advertiser-Kunden gefährden könnte.
4.6. Der Publisher ist verpflichtet, die Werbemittel im Fall der Kündigung, der Sperrung oder des Ablaufs einer zeitlichen Befristung bzw. in vergleichbaren Fällen von seinen Werbeflächen zu entfernen. Entfernt er die Werbemittel nicht oder stehen die Werbemittel nicht mehr zur Verfügung, werden sie automatisch durch Werbemittel von Adsgreen ersetzt.
4.7. Die durch Übersendung von Werbemitteln gewonnenen Informationen dürfen von dem Publisher nur im Zusammenhang mit dem Adsgreen Partnerprogrammen genutzt werden. Es ist ausdrücklich verboten diese Informationen an Dritte weiterzugeben bzw. für andere Zwecke zu verwenden. Für die korrekte Einbindung der Werbemittel ist der Publisher verantwortlich. Für die entstandenen Nachteile, die bei fehlerhafter Einbindung entstehen, übernimmt Adsgreen keine Haftung.
5.1 Dem Publisher steht ein Auszahlungsanspruch gegenüber Adsgreen auf Grundlage der jeweiligen Vereinbarungen über die Werbeprogramme zu. Der Publisher verfügt bei Adsgreen über ein virtuelles Konto (Guthabenkonto) zwecks Zwischenspeicherung und optischer Aufbereitung der Vergütungen. Vorhandene Guthaben werden nicht verzinst. Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, solange das Konto des betreffenden Advertisers ein Guthaben führt, was durch Adsgreen im Rahmen des technisch Möglichen kontrolliert wird. Soweit nichtausdrücklich in der Darstellung erwähnt, werden grundsätzlich Netto-Beträge angezeigt.
5.2 Die Konditionen der Vergütung im Rahmen der Partnerprogramme werden auf der Internetseite von Adsgreen mitgeteilt. Im Fall einer Konditionsänderung teilt Adsgreen diese mindestens 48 Stunden vor Inkrafttreten dem Publisher mit. Liegt ein wichtiger sachlicher Grund vor, kann diese Frist in bestimmten Einzelfällen verkürzt werden.
5.3 Adsgreen ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen ein vom Publisher beworbenes Partnerprogramm auszusetzen oder zu pausieren.
5.4 Die Vergütung kann aufgrund nachstehender Events, die auch kombiniert werden können, erfolgen. Alle Impressions, Clicks oder Aktionen werden auf der Basis des Adsgreen Transaktionssystems im Rahmen des technisch Möglichen protokolliert und verifiziert.
Pay per Action (PPA): werden entsprechend der jeweiligen Partnerprogramm-Konfiguration u.a. durch Cookietracking erfasst. Bei der Aktion werden Provisionen über einen fest definierten Provisionswert vergütet.
Pay per View (PPM): Die Impression (View) wird vergütet, wenn ein Publisher ein oder mehrere bereitgestellte/s Werbemittel eines Partnerprogramms auf seiner Werbeplattform platziert, verlinkt, anzeigt und hierfür im jeweiligen Vergütungsmodell des Partnerprogramms eine entsprechende Vergütung vorgesehen ist. Eine Impression ist dann gültig, wenn ein Nutzer die Werbeplattform eines Publisher aufruft, auf der das Werbemittel sichtbar an beliebiger Stelle eingebunden ist. Impressions für Werbemittel, die auf Werbeplattformen generiert werden, die nicht im Adsgreen Netzwerk registriert sind, werden als nicht gültig gewertet.
Pay per Click (PPC): Bei jedem Klick auf ein bereitgestelltes Werbemittel und den daraus resultierenden Besuch auf dessen Seite wird dem Publisher eine, im Vergütungsmodell des jeweiligen Partnerprogramms definierte Summe gutgeschrieben. Ein Klick ist dann gültig, wenn ein Nutzer (User/IP) freiwillig und bewusst auf ein zur Verfügung gestelltes Werbemittel auf der Werbefläche des Publisher klickt. Nicht vergütet werden Clicks auf Werbemittel, die auf Werbeplattformen generiert werden, die nicht im Adsgreen Netzwerk registriert sind.
Werbemittelklicks die mit einem Aktionszwang verbunden sind (forced clicks) sind ohne ausdrückliche Genehmigung unzulässig und nicht gültig.
5.5 Der Anspruch der Publishers gegenüber Adsgreen auf die erfolgsabhängige Vergütung entsteht und wird fällig unter folgenden Voraussetzungen:
5.6 Adsgreen ist nicht verpflichtet, Events, die über Zwang oder Täuschung getätigt wurden, sowie automatisch oder aufgrund anderweitiger Manipulationen erzeugte Events (z.B. Klickgeneratoren), zu vergüten. In diesen Fällen ist Adsgreen berechtigt, das Guthabenkonto des Publishers zu sperren und im Umfang des bereits unrechtmäßig erworbenen und nachgewiesenen Betrags zu belasten und diesen Betrag dem Advertiser wieder gutzuschreiben.
5.7 Adsgreen sichert dem Publisher die Vollständigkeit der in den Konten erfassten Erfolge nur im Rahmen der allgemeinen technischen Möglichkeiten einer solchen Erfassung nach Maßgabe des angewandten Erfassungssystems (Tracking-System) zu. Sollte die technische Erfassung nicht möglich sein, z.B. bei Ablehnung von Cookies durch den Nutzer des Publisher-Mediums, entsteht ein Vergütungsanspruch nur bei anderweitigem geeigneten Nachweis durch den Publisher und Akzeptanz des Nachweises durch den Advertiser.
5.8 Adsgreen erstellt für den Publisher mindestens eine monatliche Abrechnung (Gutschriftverfahren) und versendet diese per E-Mail. Adsgreen zahlt die Vergütung im darauf folgenden Monat aus, sofern die Vergütung die währungsspezifische Auszahlungsgrenze erreicht hat. Gegebenenfalls sind die Vormonate zu addieren. Im Fall der Account-Kündigung kann der Publisher auch bei Unterschreiten der Auszahlungsgrenze eine manuelle Auszahlung beantragen, wofür jedoch pro Auszahlung eine währungsspezifische Bearbeitungsgebühr gemäß der online veröffentlichten Preisliste anfällt.
5.9 Die Gutschrifterstellung an den Publisher durch Adsgreen erfolgt ausschließlich im PDF-Format auf elektronischem Weg per E-Mail. Zudem werden die Gutschriften zum Download im Publisher-Loginbereich von Adsgreen bereitgestellt. Ein postalischer Versand der Gutschrift wird aus Umweltschutzgründen nicht angeboten
5.10 Zeitgleich mit jeder Auszahlung auf das von dem Publisher im Online-System angegebene Konto wird ihm eine entsprechende Gutschrift zur Prüfung per E-Mail übersandt. Widerspricht der Publisher nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang dieser Gutschrift, gilt die Gutschrift als genehmigt. Der virtuelle Kontostand bei Adsgreen wird entsprechend reduziert. Die Kosten der Banküberweisungen trägt der Publisher. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage des virtuellen Kontos. Schwebende (unbestätigte) Provisionen werden nicht ausgezahlt.
5.11 Umsatzsteuer wird an den Publisher erst ausgezahlt, wenn er einen geeigneten Nachweis über seine Vorsteuerabzugsberechtigung vorgelegt hat. Dieser ist jährlich zu erneuern. Erneuert der Publisher diesen Nachweis nicht, erfolgt die weitere Zahlung ohne Umsatzsteuer. Eine nachträgliche Änderung ist möglich, es fallen jedoch hierfür entsprechende Bearbeitungsgebühren an.
5.12 Guthaben auf Publisher-Konten werden nicht verzinst. Ein Guthaben des Publisher verfällt in der nach 5 195 BGB bestimmten Frist, wenn das Publisherkonto inaktiv ist oder das Guthaben aufgrund fehlender oder fehlerhafter Kontoverbindung nicht auszahlbar ist.
6.1 Der Publisher stellt Adsgreen von sämtlichen Schadenersatzansprüchen, Haftungsansprüchen und jedweden Kosten frei, die Adsgreen durch ein pflicht- oder vertragswidriges Handeln des Publisher entstehen.
7.1 Jeder Publisher hat die Möglichkeit bei der Anmeldung im Adsgreen Netzwerk einen Charity-Partner zu wählen. Dies ist nur aus der auf der Webseite von Adsgreen veröffentlichen Partnern möglich, andere Partner können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnahme am Charity-Programm ist nicht verbindlich, jedoch wünschenswert.
7.2 Dem Publisher entstehen durch die Teilnahme am Charity-Programm keinerlei Mehrkosten.
7.3 Der Publisher kann nur einen Charity-Partner wählen, eine Mehrfachauswahl ist nicht möglich.
7.4 Der gewählte Charity-Partner erhält eine zuvor definierte, anteilige Vergütung in Form einer Spende. Diese errechnet sich anteilig auf Grundlage der vom Publisher umgesetzten Vergütungen. Dabei erhält der Charitiy-Partner keinerlei Dateilinformationen über die Vergütungen.
7.5 Der Spendenbetrag wird jährlich in Form einer Gesamtüberweisung aller teilnehmenden Puböisher für den Charity-Partner durch Adsgreen überwiesen.
7.6 Ein Wechsel des Charity-Partners ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende möglich. Die bis zu diesem Stichtag gesammelten Umsätze werden dem bisherigen Charity-Partner zugewiesen. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres erhält der neu gewählte Charity-Partner die anteilige Zuwendung.
7.7 Tritt der gewählte Charity-Partner vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Adsgreen Netzwerk aus, wird der Publisher entsprechend vorab darüber informiert und erhält die Möglichkeit einen anderen Partner nach dem Austritt zu begünstigen.
8.1 Adsgreen wird den in der Internetbranche üblichen Aufwand betreiben, um zu gewährleisten, dass das Online-System 24 Stunden am Tag verfügbar bleibt. Ausgenommen hiervon sind Unterbrechungen, die für erforderliche Wartungsmaßnahmen üblich sind oder durch Dritte, nicht mit Adsgreen verbundene Unternehmen verschuldet sind. Sollte das Online-System ausfallen, wird sich Adsgreen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sofort bemühen, die Verfügbarkeit wiederherzustellen und ggf. unmittelbar mit betroffenen Drittanbietern in Kontakt treten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Ausnahmefällen eine geringe Anzahl von Transaktionen vom Online-System nicht erfasst bzw. protokolliert werden können. Ein Anspruch gegen Adsgreen seitens des Publishers besteht hieraus nicht.
8.2 Adsgreen haftet nicht für höhere Gewalt und für Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von Adsgreen liegen (z.B. Naturgewalt, Krieg, Viren). Adsgreen haftet demzufolge auch nicht für die daraus resultierende Unterbrechung bzw. Zerstörung von Daten. Es obliegt dem Publisher, entsprechende Sicherungskopien anzufertigen.
8.3 Adsgreen garantiert keine Umsatzerfolge.
8.4 Für Schäden, die aus der Verletzung der Datenaktualisierungspflicht (vgl. 5 2.7) entstehen, haftet Adsgreen nicht. Entsteht daraus bei Adsgreen ein Schaden, muss dieser vom Publisher in vollem Umfang ersetzt werden.
8.5 Adsgreen haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte, der Qualität der Waren und Dienstleistungen von Advertisern sowie dafür, dass diese Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Für Schäden, die aus der Fehlerhaftigkeit der Software oder Hardware der Parteien sowie der Verfügbarkeit bzw. Funktionsweise des Internets entstehen, übernimmt Adsgreen keinerlei Gewährleistung.
8.6 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Adsgreen lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Adsgreen, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.7 Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch Adsgreen, ihre Mitarbeiter oder ihre Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt, höchstens jedoch auf die durchschnittliche erfolgsabhängige Vergütung eines halben Jahres der Vertragspartei. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn.
8.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.9 Sollte dem Publisher durch ein Fehlverhalten eines Advertisers oder seiner vertretungsberechtigten Agentur ein Schaden entstehen, so ist der Publisher berechtigt und gehalten, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Advertiser geltend zu machen. Adsgreen verpflichtet sich, die hierfür notwendigen Rechte an den Publisher abzutreten.
9.1 Adsgreen ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Publishers zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Dabei werden die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.
9.2 Adsgreen ist ebenfalls berechtigt, die durch den Publisher im Adsgreen Online-System hinterlegten Daten an externe Dienstleister zu Zwecken der Adress- und Datenvalidierung weiter zu geben. Dabei werden die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.
9.3 Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verwendet. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages werden die Daten des Vertragspartners gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Fristen dauerhaft gelöscht. Die Daten stehen dann einer weiteren Verwendung nicht mehr zur Verfügung.
9.4 Wünscht der Publisher eine vollständige Löschung seiner Daten, so wendet er sich hierfür an den auf der Internetseite angegebenen Support von Adsgreen unter Publisher-Support@adsgreen.de
9.5 Der Publisher ermächtigt Adsgreen, die bei der Anmeldung angegebenen Daten an alle Advertiser weiterzugeben, die für Adsgreen eine Partnerschaft mit dem Publisher eingegangen sind.
9.6 Adsgreen ist berechtigt, alle notwendigen technischen Maßnahmen zu ergreifen und einzusetzen, um die Aufrechterhaltung des Netzwerks zu gewährleisten und etwaigen Missbrauch festzustellen. 55 109 ff TKG gelten hierfür sinngemäß.
10.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher sind jederzeit möglich und werden unter Einhaltung einer angemessenen Frist angekündigt. Sie werden per E-Mail und über das Online-System zugänglich gemacht.
10.2 Erfolgt kein ausdrücklicher, schriftlicher Widerspruch innerhalb der Ankündigungsfrist, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Publisher als angenommen, wenn Adsgreen zu Beginn der Frist den Publisher auf die vorgesehene Bedeutung des Verfahrens hingewiesen hat.
10.3 Erfolgt ein ausdrücklicher, schriftlicher Widerspruch, so gilt das Vertragsverhältnis als gekündigt i.S.d. 11.1
11.1 Der Vertrag kann jederzeit durch jeden Vertragspartner gekündigt werden.
11.2 Die Kündigung durch einen Publisher kann in Papierform, per email oder Fax erfolgen. Ein Unterschriftsberichtigungsnachweis kann durch Adsgreen eingefordert werden. Eine Kündigung durch Adsgreen bedarf ebenfalls Schriftform und kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen.
11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt durch S 11.1. unberührt.
11.4 Im Fall der Kündigung muss der Publisher innerhalb von 48 Stunden alle Werbemittel entfernen. Dies entbindet den Publisher nicht von seiner Pflicht, ungültige bzw. nicht mehr funktionale Werbemittel-Codes unverzüglich aus seinen Werbeplattformen zu entfernen.
11.5 Ein etwaiges Restguthaben wird dem Publisher nach Abzug aller angefallenen Kosten ausgezahlt. Für Auszahlungen unterhalb der Summe der währungsspezifischen Auszahlungsgrenze wird eine währungsspezifische Bearbeitungsgebühr erhoben. Beides regelt die jeweils gültige und online veröffentlichte Preisliste.
11.6 Adsgreen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.
11.7 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Publisher nicht die Regelungen von
3 ff.: Verhaltenspflichten
4 ff.: Werbemittel
einhält.
11.8 Es ist unerheblich, ob die Nichteinhaltung durch den Publisher selbst oder durch einen vom Publisher beauftragten Dritten erfolgt.
11.9 Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafe bleiben hierdurch unberührt.
12.1 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen von
3 ff.: Verhaltenspflichten
4 ff.: Werbemittel
vereinbaren Adsgreen und der Publisher eine Vertragsstrafe von 2.500,- EUR pro Fall.
12.2 Es ist unerheblich, ob die Zuwiderhandlung durch den Publisher selbst oder durch einen vom Publisher beauftragten Dritten erfolgt.
13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sofern der Publisher Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die sich aus unserem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Ebersberg.
13.3 Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gilt die deutschsprachige Vertragsversion als maßgeblich.
Sollten Bestimmungen des vorliegenden Vertrags im Sinne der Rechtsprechung in Deutschland ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
München, Juli 2023